Katastervermessung - Fortführungsvermessung

 

Hierunter versteht man die Fortführung des Liegenschaftskatasters

sowie die Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen.

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Neuvermessung         Teilungsvermessung       Gebäudeeinmessung

 

                    Verschmelzung                Grenzanzeige   

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Als Privatperson kommen Sie mit diesem Gebiet z.B. dann in Berührung

wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten. Sie haben dann die Frage

zu klären, ob es sich hierbei um ein eigenständiges Flurstück handelt,

oder ob es als Teil einer anderen Liegenschaft erst noch herausgeteilt 

werden muß. 

 

Hierbei und auch bei der Frage der möglichen Nutzung stehen wir

Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

 

Die Katastervermessung teilt sich auf wie folgt :

Neuvermessung

Eine Möglichkeit das Liegenschaftskataster zu erneuern ist die

Kataster- Neuvermessung, wenn die Anforderungen in einem

bestimmten Gebiet nicht mehr genügen.

Man unterscheidet je nach Datenbestand zwischen der "klassischen

oder geschlossenen Neuvermessung".

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Teilungsvermessung

Die Teilung eines Grundstücks ist erforderlich, wenn es veräußert

oder belastet werden soll. Wir erstellen nach ihren Maßgaben und

unter Beachtung baurechtlicher Bestimmungen den Teilungsantrag

und bearbeiten für Sie die folgenden Punkte:

 

- Antragstellung des Eigentümers an die Gemeinde ( z.B. Amt für

   Stadtplanung und Bauordnung )

- Genehmigung des Antrages

- Örtliche Feststellung, Wiederherstellung oder Überprüfung der

   betroffenen Grenzen.

- Vermarkung der Grenzpunkte in Form von Grenzsteinen, Rohren,

   Marken oder ähnlichen Materialien.

- Aufnahme der Grenzniederschrift beim Vermessungstermin mit

   allen Beteiligten.

- Prüfung und Übernahme durch das Katasteramt, Aufstellung

   des Veränderungsnachweises und Weiterleitung an das Grund-

   buchamt mit anschließender Umschreibung im Grundbuch

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Gebäudeeinmessung

Die Notwendigkeit der Gebäudeeinmessung ergibt sich aus dem "Vermessungs- und

Katastergesetz - VermKatG NW " :

"Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss ver-

ändert, so hat der jeweilige Eigentümer oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten

das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch die Katasterbehörde oder durch

einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen..."

 

Das Ergebnis wird in die Flurkarte übernommen und das Zahlenwerk in Form von

Vermessungsrissen abgelegt. Dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten werden

diese Unterlagen dann wieder in für ihn geeigneter Form zur Verfügung gestellt :

"Das Katasteramt gewährt Einsicht in das Liegenschaftskataster und erteilt daraus

Auskünfte und Auszüge.." VermKatG NW §12 (1)

"Sofern eine sachgerechte Verwendung zu erwarten ist, können den in Absatz 3

genannten Personen (Eigentümer, Erbbauberechtigte, Notare § (3) )

Grenzlängen und Grenzabstände von Gebäuden, darüber hinaus auch weitere für

einen bestimmten Verwendungszweck geeignete Angaben aus dem Katasterzahlen-

werk erteilt werden, wenn die Grenzen festgestellt sind." VermKatG NW §12 (3)(4)

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Verschmelzung

...ist die katastermäßige Zusammenfassung mehrere benachbarter Flurstücke zu 

einem Flurstück ( im Gegensatz dazu die Vereinigung ).

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Grenzanzeige

Bei der Grenzanzeige zeigen wir Ihnen vor Ort aufgrund des amtlichen Kataster-

nachweises den Grenzverlauf an. Dies empfiehlt sich z.B. wenn Sie eine grenznahe

Mauer oder einen Zaun errichten wollen, und Sie sich dadurch eine Rechtssicher-

heit durch uns verschaffen möchten.

Sollen dabei aber die unter Umständen weggefallenen Grenzpunkte wieder dauer-

haft vermarkt werden, handelt es sich um eine Grenzwiederherstellung

Hierbei wird wieder eine Grenzniederschrift wie bei der Teilungsvermessung

erforderlich.

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