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Die Notwendigkeit der Gebäudeeinmessung ergibt sich aus dem "Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NW " : |
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"Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss ver- ändert, so hat der jeweilige Eigentümer oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen..."
Das Ergebnis wird in die Flurkarte übernommen und das Zahlenwerk in Form von Vermessungsrissen abgelegt. Dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten werden diese Unterlagen dann wieder in für ihn geeigneter Form zur Verfügung gestellt : "Das Katasteramt gewährt Einsicht in das Liegenschaftskataster und erteilt daraus Auskünfte und Auszüge.." VermKatG NW §12 (1) "Sofern eine sachgerechte Verwendung zu erwarten ist, können den in Absatz 3 genannten Personen (Eigentümer, Erbbauberechtigte, Notare § (3) ) Grenzlängen und Grenzabstände von Gebäuden, darüber hinaus auch weitere für einen bestimmten Verwendungszweck geeignete Angaben aus dem Katasterzahlen- werk erteilt werden, wenn die Grenzen festgestellt sind." VermKatG NW §12 (3)(4) [ zum Anfang ] [ zum Ausgang ] |
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...ist die katastermäßige Zusammenfassung mehrere benachbarter Flurstücke zu einem Flurstück ( im Gegensatz dazu die Vereinigung ). [ zum Anfang ] [ zum Ausgang ] |
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Bei der Grenzanzeige zeigen wir Ihnen vor Ort aufgrund des amtlichen Kataster- nachweises den Grenzverlauf an. Dies empfiehlt sich z.B. wenn Sie eine grenznahe Mauer oder einen Zaun errichten wollen, und Sie sich dadurch eine Rechtssicher- heit durch uns verschaffen möchten. Sollen dabei aber die unter Umständen weggefallenen Grenzpunkte wieder dauer- haft vermarkt werden, handelt es sich um eine Grenzwiederherstellung. Hierbei wird wieder eine Grenzniederschrift wie bei der Teilungsvermessung erforderlich. [ zum Anfang ] |
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